Die MS-Stiftung unterstützt
die Arbeit der DMSG

80 Prozent des Haushaltes des DMSG-Landesverbandes in Rheinland-Pfalz werden aus Zuschüssen und Spenden getätigt. Diese Einnahmequellen unterliegen zu großen Teilen wechselnden Einflüssen.

Um den Einnahmen des Landesverbandes mehr Sicherheit und Stabilität zu verschaffen, wurde die Deutsche Multiple Sklerose Stiftung Rheinland-Pfalz gegründet. Die Aufgabe der Stiftung ist es, durch Spenden Kapital anzusammeln. Durch die erzielten Kapitalerträge wird die Arbeit der DMSG in Rheinland-Pfalz langfristig finanziell abgesichert.

Die Stiftung hat einen Vorstand, der die Geschäfte führt und einen Stiftungsrat, der die Aufsicht wahrnimmt und in den grundsätzlichen Belangen entscheidet. Alle Mitglieder der Stiftung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Das Finanzamt bescheinigt der Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


Stiftungsvorstand

Malu Dreyer
PD Dr. Rolf Beetz
Wolfgang Merzbach
Thorsten Mühl (Vorsitzender)


Stiftungsrat

Tina Badrot
Malu Dreyer
Jürgen Häfner
Detlev Höhne
Michael Hüttner (Vorsitzender)
Jessica Kießling (stv. Vorsitzende)
PD Dr. Rolf Beetz
Wolfgang Merzbach
Dr. med. Helmut Peters
Daniela Schmitt
Stephan Wilhelm
Karsten Zerfaß


Warum gerade für die MS-Stiftung spenden?

Ihre Spende macht die Arbeit des DMSG-Landesverbandes Rheinland-Pfalz unabhängig von schwankenden Zuschüssen.

Die sachkundige Disposition Ihrer Spende bringt guten Ertrag, ohne dass für die Verwaltung der Gelder Kosten entstehen.

Somit bleibt Ihre Spende langfristig als Vermögen der Stiftung erhalten.

Die Erträge Ihrer Spende werden nicht versteuert (Gemeinnützigkeit der Stiftung) und helfen direkt an der Basis.

Bei Erbschaften kann das Geld auch unmittelbar ohne Steuerabzug an die Stiftung und damit an die MS-Erkrankten in Rheinland-Pfalz fließen.

Ihre Spende ist steuerlich absetzbar.


Stiftungsurkunde

Die Stifter verfolgen das Anliegen, an Multiple Sklerose erkrankten Personen in Rheinland-Pfalz in vielfältiger Weise zu unterstützen.

Die Erträge aus der Stiftung dienen in erster Linie dazu, dass die Arbeit in den örtlichen Selbsthilfegruppen ermöglicht wird, zum Beispiel durch Sozialarbeit.

Um diese Arbeit dauerhaft auf einer gesicherten finanziellen Grundlage erfüllen zu können, errichten die Unterzeichner die “ Deutsche Multiple Sklerose Stiftung Rheinland-Pfalz“.


Satzung

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

( 1 )  Die Stiftung führt den Namen “ Deutsche Multiple Sklerose Stiftung Rheinland-Pfalz“.

( 2 )  Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechtes.

( 3 )  Die Stiftung hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2

Stiftungszweck

( 1 )  Zweck der Stiftung ist die Unterstützung und Förderung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft.

( 2 )  Die Stiftung hat insbesondere die Aufgaben

  1. dem Landesverband Rheinland-Pfalz der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und sonstigen Zuwendungen Mittel zur Verfügung zu stellen, vor allem für die Betreuung der Selbsthilfegruppen und deren Mitglieder;
  2.  in sonstiger Weise den an Multiple Sklerose erkrankten Menschen in Rheinland-
     Pfalz zu helfen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

( 1 )  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Sie ist selbstlos tätig. Die Stiftung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 2 )  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

( 1 )  Das Vermögen der Stiftung besteht aus

  1. dem Anfangsvermögen in Höhe von 250.000,– DM sowie
  2. Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

( 2 )  Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit

  1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen sowie
  3. sonstigen Zuwendungen der öffentlichen Hand und von Privaten.

§ 5

Organe der Stiftung

( 1 )  Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

( 2 )  Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6

Vorstand

( 1 )  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.

Geborene Mitglieder des Vorstandes sind

  1. der Schirmherr bzw. die Schirmherrin des DMSG – Landesverbandes,
  2. der bzw. die jeweilige Vorsitzende des DMSG – Landesverbandes sowie
  3. der/die Schatzmeister/in des DMSG – Landesverbandes

Die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit den geborenen Vorstandsmitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt.

( 2 )  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

( 3 )  Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtsperiodeaus, so beruft der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

( 4 )  Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes vom Stiftungsrat nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

( 1 )  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.

( 2 )  Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

  1. die sichere und möglichst ertragsreiche Anlage des Stiftungsvermögens,
  2. die Führung eines Nachweises über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens,
  3. die Vorlage des Haushaltsplanes,
  4. die Vorlage der Jahresrechnung,
  5. die Erstellung eines Geschäftsberichtes innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

( 3 )  Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

( 4 )  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen

§ 8

Stiftungsrat

( 1 )  Dem Stiftungsrat gehören mindestens neun Mitglieder an, davon kraft Amtes die drei
geborenen Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Eine weitere Doppelmitgliedschaft im  Stiftungsrat und Stiftungsvorstand ist ausgeschlossen. Die mindestens sechs weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Vorstand der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. gewählt. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

( 2 )  Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstandes der Stiftung sein.

( 3 )  Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so berufen die Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

( 4 )  Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

( 2 )  Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

  1. die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
  2. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes,
  3. die Entlastung des Vorstandes sowie
  4. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

§ 10

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

( 1 )  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Stiftungsratsmitglieder anwesend sind.

( 2 )  Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3 / 4 der Mitglieder des Stiftungsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

( 3 )  Der Vorstand und der Stiftungsrat sind vom jeweiligen Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungund der Übersendung der Sitzungsunterlagen einzuladen.

( 4 )  Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates sind mit Zustimmung aller Gremienmitglieder auch im Umlaufverfahren zulässig.

§ 11

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.

§ 12

Anfallberechtigung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesverband der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft Rheinland-Pfalz e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Mainz, im März 1992
geändert im Dezember 2017